Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Unrecht verpflichtet, dem unentgeltlich vertretenen A._____ gemäss Art. 433 StPO die an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Staatskasse auszurichtende Entschädigung von Fr. 13'218.90 zu bezahlen. Art. 433 Abs. 1 StPO setzt als Ausfluss allgemeiner Grundsätze des Haftpflichtrechts mitunter einen Schaden voraus, wobei es sich in erster Linie um Anwaltskosten handelt.