Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers trägt der Beschuldigte nur, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers A._____ - 36 - nicht zu tragen hat. Sodann entfällt – im Umfang seines Unterliegens – eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers A._____ (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262).