Diese Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand unabhängig vom Ausgang des Verfahrens direkt aus der Staatskasse auszurichten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Anders als im Zivilrecht (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) ist die Auszahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand durch den Kanton auch bei einem Obsiegen des Privatklägers nicht davon abhängig, ob die Entschädigung beim Beschuldigten einbringlich ist.