8.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'218.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).