Der Beschuldigte wird zwar nicht wie angeklagt wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen. Die damit einhergehenden Vorwürfe stehen aber in einem engen sowie direkten Zusammenhang mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (auch bezüglich eines möglichen Motivs). Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.