Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ ausgangsgemäss gestützt auf die von seinem privat mandatierten Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an den massgeblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT) sowie die effektive Dauer der Anwesenheit an der Berufungsverhandlung – zu ¾ mit Fr. 2'347.50 zu entschädigen.