Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers A._____ nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). A._____ ist im Umfang seines Unterliegens nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). 7.4. Der Privatkläger B._____ hat im Umfang der Differenz seines Obsiegens und Unterliegens einen Anspruch vom Beschuldigten auf eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).