7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 10'704.55 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'028.40 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 5'482.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).