__ sowie B._____ unterliegen mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Genugtuungen vollständig, wobei es sich bei der angefochtenen Höhe der Genugtuungen um einen Ermessensentscheid handelt und der darauf entfallende Aufwand vergleichsweise gering sowie im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ¾ mit Fr. 4'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 34 -