Er beziehe schon seit längerem eine IV-Rente wegen psychischen Problemen (Protokoll, S. 16). Ein zusätzliches bzw. aktuelles und auf den Vorfall vom 17. Mai 2022 zurückzuführendes psychiatrisches Leiden ist nicht belegt. Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Begehung vor. Das Verschulden wiegt mittelschwer. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zuvor zu gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten, A._____ sowie B._____, der sich nicht unerheblich daran beteiligt hat, gekommen ist.