6.4.3. Der Beschuldigte wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen. Er hat dem Privatkläger B._____ durch dessen Wegdrehen «nur» am linken Oberarm eine ca. 10 cm lange, bis zur Muskelhaut reichende Schnittverletzung zufügt, die ambulant genäht werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr hat nicht bestanden. Die Verletzung sei verheilt, mache aber ab und zu noch weh. Er leide seit dem Vorfall an Albträumen, wobei er bereits vorher Schlafstörungen gehabt habe. Er beziehe schon seit längerem eine IV-Rente wegen psychischen Problemen (Protokoll, S. 16).