Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Tatbegehung vor. Das Verschulden wiegt mittelschwer. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zuvor zu gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten, A._____ sowie B._____ gekommen ist. Dem Obergericht erscheint bei einer Gesamtwürdigung der gesamten Umstände eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 angemessen. - 33 -