6.4.2. Der Beschuldigte wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von A._____ schuldig gesprochen. Er hat dem Privatkläger A._____ eine Stichwunde in die linke Brust von ca. 7 cm Tiefe in Richtung Abdomen zugefügt, die notfallmässig versorgt werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr hat nicht bestanden. A._____ war aber sieben Tage lang hospitalisiert. Die Verletzungen sind gut verheilt und er leidet an keinen Schmerzen mehr (Protokoll, S. 6). Er ist aber noch in psychiatrischer Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung. Er leide u.a. an Albträumen, sei schreckhaft bzw. habe Angst, alleine draussen zu sein bzw. erneut angegriffen zu werden.