6.4. 6.4.1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben.