In welchem Umfang die von den Sozialen Diensten (einstweilen) übernommenen oder selber getragenen Kosten nicht von der Unfallversicherung zu tragende Kosten betreffen, wurde nicht substanziert ausgeführt, zumal mit Blick auf die Schadenminderungspflicht auch nicht einfach alle Kosten, die in irgendeinem Zusammenhang zum erlittenen Schaden stehen, ersatzfähig sind. Mithin sind die Privatkläger ihrer Substanzierungsobliegenheit hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Schadensposten nur ungenügend nachgekommen. Die Schadenersatzforderungen sind deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).