zur Behandlung physischer sowie Verarbeitung psychischer Schäden im Zusammenhang mit der Straftat in Anspruch genommen habe, oder von B._____ getragene Kosten für die Ambulanz sowie das Spital. Der Umstand alleine, dass die aufgeführten Kosten (einstweilen) von der Sozialhilfe oder selber getragen worden sind, genügt für sich alleine jedoch nicht für den Nachweis, dass es sich dabei um notwendige Kosten, die adäquat kausal aus dem Schadensereignis entstanden sind, handelt, zumal diese offenbar nicht von der Unfallversicherung oder der Krankenkasse übernommen worden sind, was jedoch zu erwarten wäre, wenn es sich um entsprechende Kosten gehandelt hätte.