Mithin ist es ausgeschlossen, dass der Privatkläger A._____ im Strafverfahren als Privatperson in eigenem Namen adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist der Privatkläger A._____ hinsichtlich Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht legitimiert. Ihm ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden. Insoweit kann auf die Zivilklage des Privatklägers A._____ nicht eingetreten werden. - 31 -