In prozessualer Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Privatkläger seine Ansprüche im Strafverfahren nur insoweit geltend machen kann, als dass nicht eine Versicherung (z.B. Unfallversicherung, Krankenkasse) in seine Ansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO). Bestehen Zweifel daran, ob für gewisse Schadensposten nicht eine Versicherung ganz oder teilweise aufgekommen ist, obliegt es dem Privatkläger, substanzierte und überprüfbare Ausführungen dazu zu machen (z.B. Leistungserbringer, übernommene Leistungen, Franchise, Selbstbehalt).