Die geschädigte Person hat die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Prinzip der Schadenminderung; BGE 127 III 357 E. 4; BGE 130 III 182 E. 5.5.1; vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Mithin können deshalb nicht sämtliche Aufwendungen, die nach einem Schadenereignis entstanden sind und aus Sicht des Geschädigten sinnvoll oder wünschenswert erscheinen, unbesehen der konkreten Umstände als Schadenersatz zugesprochen werden.