Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 142 IV 237; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). Der Schaden gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.2).