6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 3'214.15 sowie einer Genugtuung von Fr. 6'000.00 je nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger A._____ und zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 2'224.05 sowie einer Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger B._____ verpflichtet. Der Privatkläger A._____ beantragt eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 11'000.00, der Privatkläger B._____ eine solche auf Fr. 3'000.00 und der Beschuldigte eine Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg.