Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 13 Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise sehr schweren Verschulden auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist sehr hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Zudem ist zu beachten, dass sein Sohn nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe bereits volljährig sein wird. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen.