5.3.3. Von einer wesentlichen – über die im Rahmen der angeordneten ambulanten Massnahme hinaus – gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 22) ist nichts bekannt. Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die medizinische Versorgung in der Türkei ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.5), so dass allfällig notwendige Nachbehandlungen – soweit er denn überhaupt gewillt wäre (siehe erfolgten Abbruch) – auch in der Türkei möglich wären.