Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland auszugehen. Er ist in der Türkei geboren sowie bis im Alter von 12 Jahren aufgewachsen und hat dort die Schule (Unterstufe) besucht. Auch heute noch geht er in die Türkei in die Ferien, zuletzt im Sommer mit seiner Freundin (Protokoll, S. 23). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in der Türkei den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner Arbeitserfahrung als Pizzaiolo bzw. allgemein in der Gastronomie. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse.