Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – zahlreiche Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde gemäss den Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau (MIKA-Akten) unter Ausklammerung blosser Übertretungen mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 29. April 2005 wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 400.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das