Der Beschuldigte hat etwa 3 Jahre die Realschule besucht, aber keine Ausbildung absolviert (VA act. 92; Protokoll, S. 21). Er arbeitete, nachdem er einen stationären Aufenthalt von rund zwei Wochen abgebrochen hatte (UA act. 809 f.), vor der Verhaftung erst seit zwei Monaten in einem Kebab- Stand. Zuvor habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet, zuletzt sowie am längsten als (selbständiger) Pizzaiolo; wieso er diese Tätigkeit aufgegeben habe, könne er nicht sagen (VA act. 92). Während der «Pandemiezeit» sei er arbeitslos gewesen (VA act. 92 f.) bzw. er sei eine lange Zeit arbeitslos gewesen, was zu den Schulden geführt habe (Protokoll, S. 22).