__ ebenfalls in der Türkei geboren ist, und neben Deutsch auch Türkisch spricht. Sie ist mithin sowohl mit der türkischen Sprache als auch der türkischen Kultur bestens vertraut, weshalb es ihr nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich zumutbar wäre, den Beschuldigten in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Die Eltern des Beschuldigten leben ebenso wie eine Schwester sowie ein Bruder in der Schweiz (Protokoll, S. 22). Das Verhältnis zu den Eltern sei gut, dasjenige zu den fünf Geschwistern bezeichnete er zunächst als schlecht (UA act. 82) und später als gut (VA act. 91). - 25 -