Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung schon seit mehreren Jahren (ca. 2016) mit seiner Freundin F._____ zusammen (VA act. 93 f.; Protokoll, S. 19). Diesbezüglich ist (knapp) von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1.6). Es ist allerdings zu beachten, dass F._____ ebenfalls in der Türkei geboren ist, und neben Deutsch auch Türkisch spricht.