__ unter den konkreten Umständen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die bereits jetzt stark eingeschränkten Beziehungen zu N._____ – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe – jedenfalls auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Hinzu kommt, dass N._____ im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten voraussichtlich bereits volljährig sein wird. Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung schon seit mehreren Jahren (ca. 2016) mit seiner Freundin F.___