Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, jedoch ist sein Lebensmittelpunkt unstrittig in der Schweiz. Er ist geschieden und hat einen zehnjährigen Sohn N._____ aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau. N._____ verfügt über die schweizerische und die türkische Staatsbürgerschaft (Protokoll, S. 20). Der Beschuldigte hat das gemeinsame Sorgerecht, N._____ steht jedoch unter der (alleinigen) Obhut der Kindsmutter bzw. Ex-Frau des Beschuldigten (einer Schweizerin, die in der Schweiz wohnt). Seiner Unterhaltsverpflichtung habe er, als er während der Pandemie arbeitslos gewesen sei, nicht nachkommen können (VA act. 93). Der Beschuldigte pflegte seine Kontakte zu N.__