Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprachen des Beschuldigten sind Kurdisch, Türkisch sowie Arabisch (UA act. 82); auch Deutsch beherrscht er. Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er mache Sport und sonst sei er mit der Familie (VA act. 92).