Der heute 39-jährige Beschuldigte mit türkischer Staatsangehöriger ist am 29. September 1997 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Aktuell verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit mehr als 27 Jahren in der Schweiz und hat seine Jugendjahre hier verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR - 24 -