5.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.