UA act. 251), der damit notwendigen Schwere der psychischen Störung (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff.), der hohen Rückfallgefahr für Tötungsdelikte sowie weniger schwerwiegende Gewaltdelikte wie Körperverletzungen (siehe vorstehend), der bestehenden Behandelbarkeit sowie der dadurch erwartbaren Reduktion des Rückfallrisikos (UA act. 253), der Bevorzugung einer ambulanten vor einer stationären Massnahme im vorliegenden therapeutischen sowie auch deliktspräventiven Kontext (UA act. 254) und der aus psychiatrischer Sicht aufgrund der schwierigen Behandlung der komorbiden Störung präferierten vollzugsbegleitenden Behandlung (UA act. 254 f.) als geeignet, erforderlich und verhältnismässig