Die Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme erweist sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten – es berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und erweist sich als nachvollziehbar sowie schlüssig – angesichts der Anlasstaten, der damit in Zusammenhang stehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die einen summierenden Effekt gebildet und schätzungsweise in einem schweren Schweregrad vorgelegen haben (UA act. 227; UA act.