Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen.