bei einem Unfall mit Sachschaden treffenden Verhaltensregeln einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfassten Verhaltenswiesen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu Fr. 10'000.00 knapp noch leichten Verschulden auszugehen, wofür mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Busse von Fr. 1'000.00 angemessen erscheint.