Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der ein pflichtwidriges Verhalten voraussetzt, hinausgegangen. Er handelte jedoch komplett rücksichtslos bzw. aus rein egoistischen Motiven, um der von ihm erblickten Polizei zu «entkommen» (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/6.1.2 S. 49). Zudem verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die ihn - 22 -