Geschützte Rechtsgüter sind beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall in erster Linie Leib und Leben sowie die Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer. Daneben erleichtert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen. Allgemeine Interessen sind überdies betroffen, soweit Art. 92 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG die Beteiligten verpflichtet, nach einem Strassenverkehrsunfall die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zu ergreifen (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG m.H.).