3.7. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG, einer Übertretung, ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).