3.6. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 931 Tagen (18. Mai 2022 bis 5. November 2024; 28 Tage anzurechnende Haft im Verfahren der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).