Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie eine Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Auch die an sich – im Übrigen ebenfalls seit Jahren bestehenden – gefestigten Lebensumstände (langjährige Beziehung(en), Kind, Arbeit) konnten den Beschuldigten offensichtlich nicht von seiner Delinquenz abhalten.