46 Abs. 5 StGB liefe erst im April 2025 ab – zu widerrufen ist. Nicht nur ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig (siehe nachstehend), was eine ungünstige Prognose bedeutet, und ist gemäss Gutachten u.a. von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr u.a. für Tötungsdelikte auszugehen (siehe vorstehend), sondern der Beschuldigte hat nach bereits mit der ersten Verurteilung erstandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen und während laufendem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung unbeirrt weiterdelinquiert.