Dem Beschuldigten ist auch hinsichtlich der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter den vorliegenden Umständen auch die Berücksichtigung der Wechselwirkung des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe nichts, so dass der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug – die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB liefe erst im April 2025 ab – zu widerrufen ist.