(UA act. 252), ohne entsprechende Behandlung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Weiter würden die notwendigen besonders günstigen Umstände – der Beschuldigte hat innerhalb von fünf Jahren nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer solchen von mehr als sechs Monaten erneut delinquiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB) – offensichtlich nicht vorliegen.