3.5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der (teil-) bedingte Vollzug gemäss Art. 42 f. StGB nur denkbar, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Wird aber – wie vorliegend (siehe nachstehend) – eine ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung von vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.3).