Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, ohne dass in einer entsprechenden Anpassung eine Verletzung des Verschlechterungsverbots erblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.3).