Der Beschuldigte hat – gemäss dem von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Schuldspruchs wegen fahrlässiger Begehung – leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Sein Verhalten erscheint umso rücksichtsloser als es dem ortskundigen (UA act. 1271) Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, beim Einmünden in die Hauptstrasse – statt sich beim Erblicken der Polizei ablenken zu lassen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/4.4.3.2 S. 36) – genügend aufmerksam zu sein, um den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nachkommen zu können.