Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Bei den Regeln zur Vortrittsberechtigung - 18 - handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4).