6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um drei Monate auf 12 Jahre zu erhöhen ist. 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der aufgrund des Verschuldens mit einer Geldstrafe zu ahndenden groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts ergibt sich Folgendes: